Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die Verjährung für die Regelfälle besonders schwerer Steuerhinterziehung verlängert und die strafrechtliche Einziehung auch auf bereits verjährte Steuerforderungen erstreckt. Beide Maßnahmen stehen in keinem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Bewältigung der Covid-19-Pandemie, sondern sollen vielmehr die Aufarbeitung des Cum-Ex-Komplexes erleichtern. Sie sind zwar (unecht) rückwirkend anwendbar und verstärken die systematische Ausnahmestellung von Steuerstraftaten im strafrechtlichen Verjährungs- und Einziehungsrecht. Der Gesetzgeber verstößt aber mit den Neuregelungen nach den Darlegungen des Verfassers weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Altfälle, in denen die strafrechtliche Verfolgung oder der Anspruch aus dem Steuerverhältnis bereits verjährt sind, sind aber nicht nur de lege lata dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen. Das Rückwirkungsverbot steht auch einer Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten durch den Gesetzgeber de lege ferenda entgegen.
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