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Die Haftung der Geschäftsleiter in der Krise nach dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

    1. [1] Universität Bonn
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 41, Nº. 48, 2020, págs. 2361-2362
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Der für Unternehmen in der Krise anwendbare Rechtsrahmen steht vor einem fundamentalen Umbruch, der auch das Gesellschaftsrecht betreffen wird. Dieser vollzieht sich mit einer ganz außergewöhnlichen Dynamik, die nicht zuletzt von der pandemiebedingt dramatischen Situation vieler Unternehmen getrieben ist.

      Der Gesetzgeber hat nicht nur im September 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht partiell verlängert,1 im selben Monat hat das BMJV auch einen Referentenentwurf2 eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgelegt, dem schon Mitte Oktober ein entsprechender Regierungsentwurf folgte.3 Nach diesem Entwurf sollen die wesentlichen Teile des Gesetzes am 1. 1. 2021 in Kraft treten. Zur Begründung dieses für eine so grundlegende Reform geradezu atemberaubenden Tempos liest man im Regierungsentwurf: „Diese Kurzfristigkeit wird die Praxis, insbesondere die Gerichtsorganisation, vor erhebliche Herausforderungen stellen, muss aber in Kauf genommen werden, um die Instrumente so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.“4 Der Hintergrund ist, dass nach derzeitigem Stand die Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen von Überschuldung zum 1. 1. 2021 wieder greifen soll (vgl. § 1 Abs. 2 COVInsAG), sodass ohne die im SanInsFoG enthaltenen Sanierungsinstrumente viele Unternehmen mangels Alternative ins Insolvenzverfahren gezwungen wären. Durch das mit dem SanInsFoG geschaffene Restrukturierungsverfahren soll ihnen eine Alternative geboten werden.


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