Aufgabe des Konzernrechts ist es nicht allein, die Belange der Tochtergesellschaft und die in ihr gebündelten Interessen zu schützen. Auch die Machtverteilung zwischen den Organen der Obergesellschaft kann durch einen Konzernierungsvorgang aus dem gesetzlich vorgesehenen Gleichgewicht gebracht werden. Dem Gesetzgeber von 1965 war diese Gefahr nicht hinreichend bewusst. Es war der Jubilar, der diese Lücke im Gesetz gesehen und ihren Umfang vermessen hat.
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