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Die Krisenpflichten von Geschäftsleitern nach Inkrafttreten des StaRUG

  • Autores: Philipp Scholz
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 42, Nº. 5, 2021, págs. 219-230
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Als in kurzer Folge erst der Referenten- und dann der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts veröffentlicht wurden, war die Sorge groß, dass das – auch in Delaware schon längst wieder ad acta gelegte – Konzept eines „shift of fiduciary duties“ in der Krise mit §§ 2, 3 StaRUG-E nunmehr im deutschen Recht verankert würde. Im Rechtsausschuss wurden die Vorschriften zwar in letzter Minute ersatzlos gestrichen. Es wäre indes ein Fehler, deshalb anzunehmen, dass das zu Jahresbeginn in Kraft getretene StaRUG die Geschäftsleiterpflichten völlig unberührt gelassen hätte. Denn zum einen dienten §§ 2, 3 StaRUG-E der Umsetzung von Art. 19 der Restrukturierungsrichtlinie. Zum anderen wurde mit § 43 StaRUG ein völlig neuer Haftungstatbestand geschaffen. Der Beitrag erläutert die seit 1. 1. 2021 rechtsformübergreifend geltenden Krisenpflichten von Geschäftsleitern.


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