Verpflichtungszusagen sind ein beliebtes Mittel zur Verfahrensbeendigung gegenüber der Kommission. Zumeist werden sie genutzt, um Verstöße gegen Art. 101 und 102 AEUV gänzlich zu beenden. Vereinzelt werden sie aber auch eingesetzt, um die Voraussetzungen für Art. 101 Abs. 3 AEUV herbeizuführen. Diese letzte Möglichkeit wirft indes verschiedene Probleme auf. Hohen materiellen Anforderungen für eine Freistellung stehen relativ niedrige Anforderungen für die Annahme einer Verpflichtungszusage gegenüber. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass das summarische Prüfungsverfahren bei Verpflichtungszusagen nicht geeignet ist, um die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV ausreichend zu überprüfen. Verpflichtungszusagen sollten daher in diesem Kontext nicht genutzt werden.
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