Das Insolvenzrecht hat den Ruf einer Dauerbaustelle1 und das Restrukturierungsrecht war ein vom deutschen Gesetzgeber bisher weitgehend unbestelltes Feld. Die Umsetzung der Ergebnisse der ESUG2-Evaluation sowie das Inkrafttreten des präventiven Restrukturierungsrahmens am 1. 1. 2021 haben weitreichende Neuerungen mit sich gebracht und eröffnen zusätzliche Handlungsmöglichkeiten sowie Sanierungsoptionen, die in Anbetracht der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie begrüßenswert sind, sich in der Praxis jedoch der Bewährungsprobe werden unterziehen müssen. Flankiert werden diese Neuerungen durch die COVID-19 bedingten, temporär geltenden Regelungen des COVInsAG, die insbesondere die (Aussetzung der) Insolvenzantragspflicht sowie das Eigenverwaltungsverfahren betreffen.
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