Alexander Weiß, Jens Brückerhoff
An kaum einer anderen Stelle des bürgerlichen Rechts setzt sich die herrschende Meinung derart offensichtlich in Selbstwiderspruch wie bei der Behandlung von Auskunftsansprüchen. Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre, des Erfüllungsrechts und der Zwangsvollstreckung werden über den Haufen geworfen und stattdessen „herrschende Meinungen“ postuliert. Soweit Auskunftsfälle im Familien- und Erbrecht verortet sind und daher in der Regel nur natürliche Personen agieren, treten diese Friktionen weniger in Erscheinung. Im arbeitsteiligen unternehmerischen Verkehr lässt sich der Bruch hingegen kaum verdecken. Dieser Selbstwiderspruch der herrschenden Meinung manifestiert sich in einer uneinheitlichen und unberechenbaren Gerichts- und Schiedsgerichtspraxis, die von einer verbreiteten Unsicherheit bei der Einordnung des Auskunftsanspruchs in Rechtsgeschäfts- und Erfüllungslehre zeugt und sich bis ins Vollstreckungsrecht fortsetzt. Hierzu und zu möglichen Lösungen soll dieser Aufsatz Auskunft geben.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados