Kreisfreie Stadt Mainz, Alemania
Im Rahmen der Aufarbeitung des sog. „Abgasskandals“ findet § 826 BGB auch auf Vorgänge innerhalb einer Unternehmensgruppe Anwendung. Dort kann ein Konzernbeteiligter dafür haften, dass er von einem anderen mit einem illegal konfigurierten Motor beliefert worden ist. Entscheidend kommt es dabei auf die Kenntnis vom kritischen Geschäftsmodell des Lieferanten an, wobei Anscheinsbeweise greifen. In einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 8. 3. 2021 – VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799) geht der BGH nun auf die Anforderungen an die Darlegungslast in diesen Fällen ein.
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