Der Grundsatz ne bis in idem im Europäischen Kartellrecht Dieser Beitrag beleuchtet den Grundsatz ne bis in idem im Kontext des Europäischen Kartellrechts. Für dessen Anwendbarkeit im vorgenannten Kontext sind drei Voraussetzungen erforderlich: die Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts. Diese Trias ist nicht unumstritten, da der EuGH in anderen Bereichen des Europarechts bloß ein Vorliegen der ersten beiden Kriterien verlangt. Zudem unterstreicht ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen (C-151/20) das Fehlen von Rspr. bei Vorliegen zweier nationaler Verfahren. Vor diesem Hintergrund spricht sich dieser Beitrag zum einen für eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes in allen Bereichen des Europarechts aus und trägt zudem zur Entwicklung eines konsistenten Ansatzes in Kartellrechtssachen bei.
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