Kartellschadensersatzklagen basieren auf Transaktionen, die nachteilig durch die Kartellabrede beeinflusst wurden. In nahezu jedem Verfahren stellt sich die Frage, wie „bestimmt“ Kläger zu den einzelnen Transaktionen vortragen müssen. Der erste Teil dieses Beitrags behandelt die zivilprozessuale Dimension der Bestimmtheit. Die Autoren argumentieren, dass die zivilprozessuale „Individualisierung“ durch Benennung der Kern-Charakteristika (Käufer, Verkäufer, Datum, Preis) jeder einzelnen Transaktion oder aber durch Erhebung einer Globalklage über alle Transaktionen innerhalb bestimmter personeller, zeitlicher, räumlicher und sachlicher Grenzen erfolgen kann. Der Beitrag wird in der nächsten Ausgabe fortgesetzt und wendet sich im zweiten Teil den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit zu.
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