Das zum Jahresbeginn in Kraft getretene StaRUG und die zugrundeliegende EU-Restrukturierungsrichtlinie sehen keine Regelungen zur internationalen Anerkennung von Restrukturierungsplänen vor. Im Rahmen grenzüberschreitender Sanierungen könnte diese Lücke zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen und die Attraktivität des StaRUG schmälern. Die Verfasser erörtern, nach welchen Vorschriften ein deutscher Restrukturierungsplan in der Europäischen Union, Großbritannien und den USA anerkannt werden könnte und wie die Anerkennung von Restrukturierungsplänen anderer EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland zu vollziehen wäre. Der Beitrag zeigt weiterhin, dass zwingend zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Restrukturierungssachen unterschieden werden muss und für letztere die besseren Argumente gegen eine Anwendbarkeit der EuGVVO sprechen.
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