Der Beitrag erörtert die Unterschiede zwischen der Vergleichsrechnung nach der InsO und dem StaRUG, spricht sich für eine korrigierende Auslegung des Schlüsselbegriffs ‚aussichtslos‘ in § 220 Abs. 2 Satz 4 InsO aus, skizziert verschiedene Vergleichsszenarien und votiert dafür, verschleppte bessere Alternativen als Pflichtverletzung zu verstehen.
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