Am 24. 12. 2020 trat die neue Richtlinie über Verbandsklagen in Kraft. 1 Hierzu hat bereits Lühmann in dieser Zeitschrift umfassend berichtet, 2 ohne dass ein Beitrag genügen würde, die volle Komplexität des umfangreichen Stoffes abzubilden. 3 Während er die Richtlinie – vermutlich entgegen den Absichten ihrer Autoren – überzeugend dahingehend auslegt, dass sie eine „klassische“ kommerzielle Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung ausschließt, 4 fand sich kein Raum mehr für eine besondere „juristische Delikatesse“, den zeitlichen Anwendungsbereich. Dies sei hier nachgetragen.
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