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Resumen de Der geänderte § 20 GWB

Justus Herrlinger

  • Im Schatten des vielbeachteten neuen § 19a GWB und seinen Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung“ hat die 10. GWB-Novelle diverse Änderungen auch im § 20 GWB vorgenommen. Diese Vorschriften für Unternehmen mit starker oder überlegener Marktposition werden voraussichtlich in der kartellrechtlichen Praxis die größere Bedeutung erlangen. Gleichzeitig sind die Änderungen sowohl wettbewerbspolitisch als auch in ihrem praktischen Anwendungsbereich unterschiedlich und weitreichend. Hier sollen sie ins Licht gestellt werden.


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