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Eine Krise – Ein Verfahren! – Folgen eines vorangegangenen Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG in der späteren Insolvenz

    1. [1] University of Bremen

      University of Bremen

      Kreisfreie Stadt Bremen, Alemania

  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 42, Nº. 25-26, 2021, págs. 1293-1305
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen eröffnet das StaRUG ein neues Sanierungsinstrumentarium, das systematisch zwischen der freien, außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren angesiedelt ist. Der Zugang zum Verfahren ist erst mit Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 18 InsO eröffnet, also in einem Krisenstadium, in dem die vollständige Befriedigung der Gläubiger definitionsgemäß bereits konkret gefährdet und alternativ auch die Stellung eines Insolvenzantrages möglich ist. Der Schuldner entscheidet daher nach den sich aus seiner Sicht darstellenden Opportunitäten für das eine oder das andere Verfahren. Für die präventive Restrukturierung mag dabei nicht zuletzt die ähnlich der außergerichtlichen, freien Sanierung weitgehende Schuldnerautonomie sprechen. Zwar ist der Schuldner auch in der präventiven Restrukturierung verpflichtet, im Verfahren die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StaRUG), Kontrolle und Eingriffsbefugnisse von Restrukturierungsgericht und -beauftragtem bleiben aber deutlich hinter der Eingriffsintensität des Insolvenzverfahrens, auch in der Eigenverwaltung, zurück. Gleichzeit ermöglicht der Restrukturierungsplan ähnlich dem Insolvenzplan verbindliche Kollektiventscheidungen auch gegen den Widerstand obstruierender Minderheiten. Außerdem ist die präventive Restrukturierung im Gegensatz zum Insolvenzverfahren nur teilkollektiv ausgestaltet, d. h. es ist in den Grenzen des § 8 StaRUG möglich, ganze Gläubigergruppen (z. B. Lieferanten) von dem Verfahren unbehelligt zu lassen. Im Erfolgsfall wird durch den Einsatz der Instrumente des Restrukturierungsrahmens die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und der Schuldner nachhaltig saniert. Doch was, wenn dies nicht gelingt? Der Einbettung des präventiven Restrukturierungsverfahrens in die deutsche Sanierungslandschaft liegt der Gedanke „Eine Krise – ein Verfahren!“ zugrunde. Kommt es zu einer Folgeinsolvenz, ist sowohl deren verfahrensmäßige als auch materiell-rechtliche Abwicklung durch das vorangegangene Restrukturierungsverfahren beeinflusst. Dem widmet sich dieser Beitrag.


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