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Resumen de Strengere Liquiditätsanforderungen für Tauschangebote im Übernahmerecht: Zugleich Besprechung von OLG Frankfurt/M. vom 11. 1. 2021 – WpÜG 1/20, ZIP 2021, 1327

Tim Oliver Brandi, Simon Kiefer

  • In seinem Beschluss vom 11. 1. 2021 hat sich der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des OLG Frankfurt/M. erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen bei übernahmerechtlichen Tauschangeboten an die Liquidität von Aktien zu stellen sind, die den Aktionären der Zielgesellschaft zum Tausch für ihre Aktien an der Zielgesellschaft angeboten werden (ZIP 2021, 1327). Die Entscheidung ist die erste gerichtliche Stellungnahme zu der Frage, wie der Begriff der „liquiden“ Aktie in § 31 Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszulegen ist. Dabei hat das OLG Frankfurt/M. eine Konkretisierung des Begriffs anhand formaler Kriterien favorisiert und dadurch zugleich hohe Hürden für die Erfüllung des Liquiditätserfordernisses geschaffen. Von der BaFin noch unlängst als zulässig beschiedene Tauschangebote wären nach diesen Kriterien vermutlich zukünftig zu untersagen. Da die BaFin ihre Entscheidungspraxis mittlerweile an den Kriterien des OLG Frankfurt/M. ausrichtet, steht zu erwarten, dass der Anwendungsbereich von Tauschangeboten in Zukunft erheblich eingeschränkt sein wird. Dies gibt Anlass, den Liquiditätsbegriff in § 31 Abs. 2 Satz 1 WpÜG näher zu betrachten. Zunächst soll ein einleitender Überblick zu Tauschangeboten bei öffentlichen Übernahmen und dem bisherigen Stand der Diskussion zur Auslegung des Liquiditätsbegriffs gegeben werden (I). Anschließend wird die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. dargestellt (II). Schließlich erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Auslegung des Liquiditätsbegriffs durch das OLG Frankfurt/M., den zu erwartenden Auswirkungen auf die zukünftige Entscheidungspraxis der BaFin und den daraus folgenden Implikationen für die übernahmerechtliche Praxis (III).


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