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Vorfälligkeitsentschädigung beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen

  • Autores: Udo Reifner
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 42, Nº. 28, 2021, págs. 1417-1424
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB wird zurzeit ausschließlich nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet. Neben den Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung muss auch die Berechnungsmethode gem. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m § 492 Abs. 2 BGB „klar und verständlich“ erläutert sein. Wie nachfolgend gezeigt wird, ist dies angesichts der Komplexität der sog. Aktiv-Passiv-Methode nahezu unmöglich. Anderes gilt, wenn man stattdessen dem Verbraucher gem. Art. 16 Abs. 4 Buchst. b) RL 2008/48/EG, § 307 Nr. 5b BGB gestattet, auch bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen der Schadensersatzforderung eine Berechnung entgegenzuhalten, die auf der vom BGH anerkannten alternativen Aktiv-Aktiv-Methode beruht. 1 Der EU-Gesetzgeber sieht in Art. 16 Abs. 4 Buchst. b) RL 2008/48/EG den zu entschädigenden „Verlust in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung als Kredit ausreichen kann und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkung der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungskosten.“ Diese Beschreibung reicht im Gegensatz zur Aktiv-Passiv-Methode zur Berechnung wie zur Aufklärung aus.


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