Bis zum 17. 12. 2021 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zeit, die Vorgaben der Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bestandteil dieser Vorgaben ist, dass die Mitgliedstaaten juristische Personen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern zu verpflichten haben, Hinweisgebersysteme bereitzuhalten. Wozu sich die Richtlinie allerdings nicht explizit verhält, ist die sich für Unternehmen regelmäßig stellende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Verpflichtung im Konzern einheitlich nachgekommen werden kann. Die bisherigen Stellungnahmen aus der Literatur gehen auseinander, behandeln die Thematik zumeist aber auch nur am Rande. Der vorliegende Beitrag soll tiefer dringen und eingehender ausloten, welche Gestaltungsoptionen mit den Richtlinienvorgaben vereinbar sind.
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