Am 18.05.2021 hat der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich unter das Verfahren gegen die „engen“ Bestpreisklauseln des Hotelportals Booking.com in dessen Verträgen mit Hotels gezogen und festgestellt, dass diese Klauseln nicht als notwendige Nebenabreden von der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sind. Der Bundesgerichtshof ist außerdem bei einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit den von Booking verwendeten engen Bestpreisklauseln möglicherweise verbundenen Effizienzvorteile in Form einer Eindämmung des Trittbrettfahrens die manifesten wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Klauseln jedenfalls nicht ausgleichen und sie schon deshalb nicht nach Art.
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