Der BGH genehmigt in Schienenkartell VI pauschalierte Schadensersatzklauseln bis maximal 15 % der Abrechnungssumme. Zudem stellt er klar, dass der Schädiger bei Vorliegen einer solchen Klausel sowohl für die geringere Schadenshöhe als auch die Schadensentstehung an sich die Darlegungs- und Beweislast trägt. Dieses Urteil hat für die Praxis eine enorme Bedeutung und ebnet den Weg für ähnliche Vertragsgestaltungen.
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