Die neuen Regelungen in § 84 Abs. 3 AktG n.F. gewähren Vorstandsmitgliedern in bestimmten Lebenssituationen ein Recht auf Widerruf ihrer Bestellung und Zusicherung der Wiederbestellung nach einer bestimmten Frist. Hierdurch soll ihnen eine „Auszeit“ vom Mandat ermöglicht werden. Denn mit vorübergehendem Amtsverlust, der auch im Handelsregister einzutragen ist, werden sie bis zu ihrer Wiederbestellung mit Ausnahme nachwirkender Treuepflichten von ihren Organpflichten entbunden und somit auch von Haftungsrisiken befreit. Ungeklärt ist, ob dieses Recht der Vorstandsmitglieder besondere Anforderungen an den Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands und der Besetzung der Vorstandsposten oder zumindest bei der dortigen Aufgabenverteilung und im Hinblick auf die Kommunikation unter den Vorstandsmitgliedern stellt.
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