Seit den „Kita-Beschlüssen“ des BGH aus dem Jahr 2017 hat sich im vereinsrechtlichen Schrifttum die Ansicht durchgesetzt, dass es für die Eintragungsfähigkeit eines Vereins nach § 21 BGB weniger auf seine Tätigkeit, sondern auf den satzungsmäßigen nichtwirtschaftlichen Hauptzweck ankommt. Somit können – wie selbst der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages festgestellt hat – auch nicht gewinnorientierte lokale Initiativen wie z.B. Dorfläden als Idealverein eingetragen werden. Dieser Auffassung hat sich nun das OLG Celle in einem aktuellen Beschluss entgegengestellt und einem Verein zum Erhalt einer Dorfkneipe die Eintragung versagt. Der Beitrag zeigt auf, dass die Argumentation des OLG nicht nur eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Kita-Rechtsprechung vermissen lässt, sondern auch in der Sache nicht überzeugt.
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