Durch den enorm angestiegenen Einsatz der Kryptowerte in der Praxis steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Rechtsfragen zu Kryptowerten i.S.v. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG auch im Fall eines Insolvenzverfahrens des Anlegers oder Emittenten zu klären sind. Dieser Beitrag erörtert, welche Kryptowerte nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse des Anlegers gehören und daher vom Insolvenzverwalter nach § 159 InsO zu verwerten sind, wie diese Verwertung auch gegen den Willen des Schuldners erzwungen werden kann, wenn etwa die Herausgabe des kryptografischen Schlüssels verweigert wird, und welche insolvenzrechtliche Rechtsposition einem Anleger im Insolvenzverfahren des Emittenten zukommt.
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