Jens Koch, Hans Kudlich, Gregor Thüsing
Die Entscheidung des LG Braunschweig v. 28.9.2021 (16 KLs 85/19) ist mit Spannung erwartet worden. Die Presse berichtete über Verhandlung und Verkündung, für den Juristen zählen die Entscheidungsgründe. Die liegen jetzt vor. Es ging um die hohen Verdienste von Betriebsräten bei Volkswagen, die dadurch gerechtfertigt wurden, dass man bei der Entwicklung der Bezüge auch die Entwicklungen der Arbeitnehmer im Betriebsratsamt berücksichtigt. Das Gericht hielt das für unzulässig. Der Freispruch erfolgte allein deshalb, weil die vom Gericht angenommene Pflichtverletzung den Angeklagten nicht bewusst war, und deshalb ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorlag. Der objektive Tatbestand einer Untreue war erfüllt – mit anderen Worten: Die Angeklagten handelten bei der Betriebsratsvergütung pflichtwidrig. Im Folgenden soll die Entscheidung gesichtet und aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet werden. Jeder Schuster bleibt bei seinem Leisten und „schreibt für sich“. Der Beitrag soll keine Gemeinschaftswürdigung außerhalb des eigenen Kompetenzkreises formulieren, sondern aus der jeweiligen Expertise voneinander unabhängig die entscheidenden Urteilspassagen in den Blick nehmen.
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