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Resumen de Deliktische „Lieferkettenhaftung“ unter Geltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG): Zur genauen Bedeutung des missglückten § 3 Abs. 3 LkSG

Björn Schneider

  • § 3 Abs. 3 LkSG soll ausschließen, dass den adressierten Unternehmen „neue“ zivilrechtliche Haftungsrisiken durch das LkSG entstehen. Nicht abschließend nehmen die Gesetzesmaterialien insofern § 823 Abs. 2 BGB in Bezug. Umstritten bleibt damit aber weiter die Frage, die die deliktsrechtliche Diskussion vor Verabschiedung des LkSG eigentlich beherrschte: jene nach einer Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung lieferkettenweiter Verkehrspflichten. Vorliegender Beitrag soll zeigen, dass § 3 Abs. 3 LkSG richtigerweise auch insofern haftungsausschließend wirkt, rein drittbezogene Verkehrspflichten auch im Kontext des LkSG vielmehr systemfremd bleiben. Anderenfalls wäre die Norm überflüssig.


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