In einem Urteil zur Vereinbarkeit des DFB-Reglements zur Spielervermittlung mit dem Kartellverbot erlaubt das OLG Frankfurt dem DFB im Grundsatz, die Beschränkung des Wettbewerbs auf einem dem Sport vorgelagerten Markt mit sportbezogenen Zielen zu rechtfertigen. Wie dieser Beitrag aufzeigt, ist weder dem EuGH-Urteil Meca-Medina noch der ihm zugrundeliegenden Wouters-Rechtsprechung des EuGH eine so weitreichende Berücksichtigung nichtwirtschaftlicher Ziele bei der Anwendung des Kartellverbots zu entnehmen.
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