§ 19a GWB ist eine der bedeutendsten Änderungen der 10. GWB-Novelle. Teil der Norm ist insbesondere die Darlegungs- und Beweislastumkehr des § 19a Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB. Deren Bedeutung ist indes vor dem Hintergrund des im Kartellverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes und der Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht ganz eindeutig. Der Beitrag erörtert die dogmatischen Grundlagen der Darlegungs- und Beweislastumkehr und fokussiert sich auf eine genauere Konturierung ihrer Reichweite.
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