Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO war in den letzten 20 Jahren Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen und Gesetzesvorhaben. Auch ihre wirtschaftliche Bedeutung ist vor allem für Insolvenzverwalter hoch, da sie in massearmen Verfahren nicht selten der einzige Weg zur Verfahrenseröffnung und -durchführung ist. Spiegelbildlich stellt sie in größeren Sanierungen eine erhebliche Gefahr für sanierungswillige Gläubiger dar. Im Mai 2021 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu § 133 InsO an entscheidenden Punkten modifiziert und den gesetzgeberischen Vorgaben angeglichen, was zu erheblichen Friktionen zu führen scheint.
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