Matthias Casper, Adrian Grimpe
Der Beitrag verneint, dass es sich bei einer Abschalteinrichtung im Wege des digitalen Fernzugriffs (sog. Smart Contract) um eine verbotene Eigenmacht handelt. Bei vernetzten Sachen kann die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit von Anfang an beschränkt werden. Allerdings sind die AGB, mit denen der digitale Fernzugriff vereinbart wird, im Verkehr mit Verbrauchern regelmäßig als unzulässige Verlagerung der Initiativ- und Klagelast auf den Kunden nach § 307 BGB unwirksam.
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