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Hinterziehung ausländischer Biersteuer

  • Autores: Jürgen Weidemann
  • Localización: Wistra: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ISSN 0721-6890, Nº. 3, 2022
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Verkürzung von Verbrauchsteuern wie der Biersteuer anderer EU-Staaten ist nach deutschem Recht als Steuerhinterziehung strafbar, sofern sie den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 AO verwirklicht. Beide Tatbestandsvarianten erfordern, dass dass das Verhalten eine unzureichende Steuerfestsetzung bewirkt. Daran fehlt es nach Ansicht des Verfassers, wenn die Steuer bereits mit Erfüllung des Steuertatbestands und nicht erst qua Festsetzung entsteht. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt außerdem voraus, dass die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird, verlangt also eine dem Täter obliegende Erklärungspflicht, die im ausländischen Recht nicht einfach vorausgesetzt werden könne. Sie müsse konkret festgestellt werden, was unmöglich sei, wenn unklar bleibt, welcher der Mitgliedstaaten betroffen ist. Auch ein Rückgriff auf die für Verbrauchsteuern maßgebende EU-Richtlinie helfe nicht weiter, denn die Richtlinie schreibe den Mitgliedstaaten weder die Aufnahme einer Veranlagungspflicht für die Steuer noch einer Erklärungspflicht für den Verkürzungstäter in das innerstaatliche Recht vor. Kann nicht ermittelt werden, in welchem EU-Staat die Steuer verkürzt wurde, kommt keine Steuerhinterziehung nach deutschem Recht in Betracht.


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