Die Autoren untersuchen den im Jahr 2019 mit § 23 GeschGehG eingeführten strafrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der die Strafvorschriften der §§ 17–19 UWG abgelöst hat, auf seine Schlüssigkeit im Gesamtsystem des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Bei der Analyse der einzelnen Tatbestände bemängeln sie verschiedene, als unsystematisch empfundene Strafbarkeitslücken, die sich auch durch Auslegung nicht schließen lassen, und eine nicht immer ausreichende Abstimmung mit den Bedürfnissen der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen.
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