Rolf Schmich, Marcus Schnabelrauch
Mit der Entscheidung des BFH in der Sache VII R 61/20 (BFH v. 14.12.2021 – VII R 61/20, ZIP 2022, 1401) liegt die Revisionsentscheidung zum erstinstanzlichen Urteil des FG Düsseldorf v. 11.11.2020 8 – 4 K 1109/19 Z, ZIP 2021, 863 = EWiR 2021, 277 (Tillmann/Schaffer); dazu Schmich/Schnabelrauch, ZIP 2021, 1582, vor. Die Entscheidung betrifft die steuerrechtlichen Folgen für den Einfuhrabgabenschuldner (die Klägerin), wenn über das Vermögen des von ihm beauftragten Zolldienstleisters zu einem späteren Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet wird und das Hauptzollamt die vom Zolldienstleister gezahlten Einfuhrabgaben wegen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter an die Insolvenzmasse zurückgewährt. In diesen Fällen besteht für den Einfuhrabgabenschuldner das Risiko, die bereits an den Zolldienstleister gezahlten Abgaben nochmals an das Hauptzollamt zahlen zu müssen, wenn die Abgabenschuld wieder nach § 144 Abs. 1 InsO auflebt. Zu diesem Ergebnis kam das FG Düsseldorf im erstinstanzlichen Urteil, wozu die Verfasser bereits kritisch Stellung bezogen haben. Der BFH hat der Revision der Klägerin stattgegeben und die Sache an das FG Düsseldorf zurückverwiesen, da der bislang festgestellte Sachverhalt die Entscheidung des FG Düsseldorf nicht trägt. Auf dem Weg dorthin entscheidet der BFH insgesamt über drei bislang umstrittene Rechtsfragen im Grenzbereich zwischen Steuer- und Insolvenzrecht. Diese vom BFH vertretenen Positionen werden nachfolgend erörtert.
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