Die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung hat in Zeiten der Pandemie maßgeblich zu einem effektiven Fortgang des Gerichtsbetriebs beigetragen. Auf diese Weise ist die Vorschrift des § 128a ZPO im Jahr 2020 aus ihrem Schattendasein heraus ins Zentrum der Aufmerksamkeit getreten. Mit Blick auf die Zukunft der zivilprozessualen Videoverhandlung beleuchtet der folgende Beitrag die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Verhandlungsteilnahme der Parteien und deren Prozessbevollmächtigten. In diesem Rahmen ist die bislang vorherrschende Doktrin sowie ein jüngst veröffentlichter Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
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