Eine nationale Regelung, nach der in einem Strafverfahren ein Vermögensgegenstand (erweitert) eingezogen werden darf, der angeblich einem Dritten gehört, ohne dass der Dritte die Möglichkeit hat, als Beteiligter am Einziehungsverfahren teilzunehmen, verstößt gegen Art. 8 Richtlinie 2014/42/EU. Dies hat der EuGH am 21.10.2021 im Hinblick auf das bulgarische Recht entschieden. Der Beitrag ordnet die Entscheidung in das europäische und das nationale Recht ein. Es wird dargelegt, dass solche Beteiligungsrechte Dritter am Einziehungsverfahren zwar die Vorschriften des bulgarischen Rechts nicht enthalten, im deutschen Recht solche Beteiligungsrechte hingegen vorhanden sind.
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