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Verjährungsbeginn beim Bankrott mit materieller Beendigung der konkreten Bankrotthandlung

  • Autores: Manuel Lorenz
  • Localización: Wistra: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ISSN 0721-6890, Nº. 8, 2022
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die einheitliche Bestimmung des Verjährungsbeginns durch das pauschale Abstellen auf die Verfolgbarkeit der Tat erst mit Einritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung verstößt nach Ansicht des Verfassers gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Schuldgrundsatz sowie die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Auch bei Tatbeständen mit objektiver Strafbarkeitsbedingung beginnt die Verjährung bereits mit Eintritt des materiellen Beendigungszeitpunktes und nicht erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung zu laufen. Objektive Strafbarkeitsbedingungen sind verfassungsrechtlich nur dann legitimiert, wenn sie eine Beschränkung der Strafbarkeit zur Folge haben. Den Verjährungsbeginn an den Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung zu knüpfen, führt jedoch dazu, dass die Verjährungsfrist je nach Fall erst Jahre nach der eigentlichen Bankrotthandlung zu laufen beginnt. Der Täter eines Delikts mit objektiver Strafbarkeitsbedingung stünde damit schlechter als der Täter eines Delikts ohne eine solche. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur restriktiv mit der Folge auszulegen, dass diese Vorschrift auf Tatbestände mit objektiver Strafbarkeitsbedingung keine Anwendung findet


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