Der Beitrag zeigt auf, dass die Begehung einer Steuer- oder Wirtschafsstraftat bzw. der Vorwurf einer solchen nicht nur vor dem Hintergrund der Abgabenordnung oder des Strafgesetzbuches zu sehen sowie zu verstehen ist. Denn entsprechende Delikte können neben erheblichen finanziellen Sanktionen und Freiheitsstrafen auch weitere Beeinträchtigungen der persönlichen, gesellschaftlichen und unternehmerischen Lebensführung bewirken. Feststellungen aus dem Straf- oder Ermittlungsverfahren werden in den Verwaltungsverfahren vielfach ungeprüft übernommen, weshalb schon im Rahmen der Strafverteidigung entsprechende Risikofelder für den Betroffenen antizipiert werden müssen. Der Beitrag knüpft an in wistra 2017, 298 ff., 2019, 442 ff. und 490 ff. sowie 2021, 429 ff. und 464 ff. veröffentliche Übersichten an
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