Nachweis und Widerlegung eines kartellbedingten Schadens folgen den Grundsätzen des Indizienbeweises. Der Beitrag zeigt auf Grundlage der mathematisch anerkannten Prinzipien der Wahrscheinlichkeitsrechnung die allgemeinen Prinzipien des Indizienbeweises auf und geht den im Kartellschadensersatzprozess zu beachtenden Besonderheiten nach. Trotz der nach § 287 Abs. 1 ZPO abgesenkten Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des kartellbedingten Preiseffekts sind die beim Indizienbeweis im Allgemeinen zu beachtenden Grundsätze der Wahrscheinlichkeitsrechnung auch im Kartellschadensersatzprozess zu beachten.
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