Ob Geschäftsleiter ihrer Gesellschaft auf Ersatz der Schäden, die sie in Gestalt einer Kartellbuße erlitten hat, haften, oder ob sie gar von Kartellgeschädigten unmittelbar auf Ersatz in Anspruch genommen werden können, ist eine wirtschaftlich sehr relevante, rechtlich aber ungeklärte Frage: In Ermangelung gesetzlicher Regelungen und richtungsweisender Judikate bleibt nur ein Rekurs auf Prinzipien und Wertungen.
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