Es ist ja durchaus eine geläufige Erfahrung: Das Unionsrecht ist eine recht widerspenstige, zumindest aber eine widerborstige Rechtsmaterie, zumal dann, wenn es darum geht, Vorlagefragen nach Art. 267 Abs. 2 oder Abs. 3 AEUV an den EuGH zu adressieren oder auch diese zu unterlassen. Doch die nachfolgend hier zu besprechende Entscheidung des OLG München sprengt alles bisher Gesehene und Gelesene. Sie könnte den Leser wegen ihrer „Auslegungskünste“ sprachlos zurücklassen, aber sie fordert – um der deutschen Rechtskultur willen – harsche Kritik.
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