Umsatzsteuervoranmeldungshinterziehungen treten nach der BGH-Rechtsprechung als mitbestrafte Vortaten hinter die entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärungshinterziehung zurück. Der BGH machte aber jüngst für das Verhältnis zwischen vollendeten Steuerhinterziehungen bei den Voranmeldungen und versuchter Steuerhinterziehung bei der Jahreserklärung eine Ausnahme. Der Beitrag erörtert, inwiefern es auch andere Fallkonstellationen gibt, in denen kein Unrechtsgefälle zwischen Umsatzsteuervoranmeldungshinterziehungen und der entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärungshinterziehung besteht und deshalb nicht von einer Konsumtion der einen oder der anderen Tat ausgegangen werden kann.
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