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BGH, 15. 10. 2003 - 2 StR 283/03 Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme beim Raub

  • Autores: Harro Otto
  • Localización: Juristenzeitung, ISSN 0022-6882, Nº. 7, 2004, pág. 363
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03 (S. 362) Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme beim Raub (Anm.: Professor Dr. Dr. h.c. Harro Otto) Der BGH hat entschieden, dass ein Raub nicht nur dann vorliegt, wenn der Täter die Gewalt final zur Wegnahme einsetzt, sondern auch dann, wenn er die Wirkungen einer zuvor aus anderem Grunde geübten Gewalt zur Wegnahme einsetzt. Die Gleichsetzung entspricht offenbar weitgehend dem Rechtsgefühl. Die dogmatischen Konstruktionen und auch die jeweiligen Konsequenzen überzeugen jedoch Otto (S. 364) nicht.

      Professor Dr. Dr. h.c. Harro Otto lehrt Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bayreuth.

      BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03 (S. 362) Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme beim Raub (Anm.: Professor Dr. Dr. h.c. Harro Otto) Der BGH hat entschieden, dass ein Raub nicht nur dann vorliegt, wenn der Täter die Gewalt final zur Wegnahme einsetzt, sondern auch dann, wenn er die Wirkungen einer zuvor aus anderem Grunde geübten Gewalt zur Wegnahme einsetzt. Die Gleichsetzung entspricht offenbar weitgehend dem Rechtsgefühl. Die dogmatischen Konstruktionen und auch die jeweiligen Konsequenzen überzeugen jedoch Otto (S. 364) nicht.

      Professor Dr. Dr. h.c. Harro Otto lehrt Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bayreuth.

      BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03 (S. 362) Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme beim Raub (Anm.: Professor Dr. Dr. h.c. Harro Otto) Der BGH hat entschieden, dass ein Raub nicht nur dann vorliegt, wenn der Täter die Gewalt final zur Wegnahme einsetzt, sondern auch dann, wenn er die Wirkungen einer zuvor aus anderem Grunde geübten Gewalt zur Wegnahme einsetzt. Die Gleichsetzung entspricht offenbar weitgehend dem Rechtsgefühl. Die dogmatischen Konstruktionen und auch die jeweiligen Konsequenzen überzeugen jedoch Otto (S. 364) nicht.

      Professor Dr. Dr. h.c. Harro Otto lehrt Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bayreuth.


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