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Der Wille des Verbrauchers als Grenze für die Ersetzung missbräuchlicher Klauseln durch dispositives Recht: Zugleich Besprechung von EuGH, Urt. v. 8.9.2022 – C-80/21–C-82/21, ZIP 2022, 1910

  • Autores: Dirk Looschelders
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 43, Nº. 44, 2022, págs. 2222-2225
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Frage, unter welchen Voraussetzungen unwirksame missbräuchliche Vertragsklauseln durch dispositives nationales Recht oder ergänzende Vertragsauslegung ersetzt werden dürfen, hat den EuGH schon oft beschäftigt. Das Urteil des EuGH vom 8.9.2022 in der Rechtssache E.K. bestätigt den Grundsatz, dass eine Lückenfüllung durch dispositives nationales Recht nur in Betracht kommt, wenn der ersatzlose Wegfall der missbräuchlichen Klausel zur Nichtigkeit des Vertrags führen würde und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte. Hieran anknüpfend entwickelt der EuGH den Gedanken, dass die Nichtigkeit des Vertrags für den Verbraucher im Allgemeinen keine besonders nachteiligen Folgen hat, wenn er über die Folgen der Nichtigkeit in Kenntnis gesetzt wurde und diese akzeptiert hat. Zumindest in diesem Fall soll auch eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung ausscheiden. Das Urteil stärkt die Bedeutung des Willens des Verbrauchers und gibt erneut Anlass, die Rechtsprechung des BGH zur Lückenfüllung bei Unwirksamkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln zu überdenken.


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