Die Fälle von rechtmäßigem Alternativverhalten gehören zu den am meisten diskutierten Fällen in der herkömmlichen Strafrechtsdogmatik und sind heute noch Gegenstand von intensiven Diskussionen. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen der schädliche Erfolg, der von einem gegen die Sorgfaltsnorm verstoßenden Verhalten verursacht worden ist, auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter das rechtmäßige Verhalten ausgeführt hätte. Dieses "genauso eingetreten wäre" lässt mehrere Möglichkeiten zu: mit Sicherheit, mit Beinahe-Sicherheit, mit großer Wahrscheinlichkeit, mit einer gewissen Möglichkeit, usw. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, diese Fälle zu analysieren und dabei neue Antworten auf ihre beide grundlegenden Fragen zu formulieren: Die Erste: Erfordert die Zurechnung des Erfolgs, dass dieser von dem Subjekt hätte vermieden werden können? Und die zweite: Erfordert die Verantwortung für eine vollendete Straftat die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe, d.h.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados