Der Beitrag geht auf die praxisrelevante Fragestellung ein, unter welchen Voraussetzungen Postdienstleister - mit Blick auf das Postgeheimnis und unter besonderer Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage - im innerdeutschen Postverkehr gem. § 39 PostG proaktiv Postsendungen bei den zuständigen Behörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgung vorlegen bzw. Mitteilungen an diese abgeben dürfen oder ggf. sogar müssen. Der Verfasser erörtert außerdem, ob nach der Gesetzesänderung in der Praxis ein weiterer Reformbedarf erkannt wird.
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