Der BGH hatte jüngst Gelegenheit, in zwei grundlegenden Entscheidungen über die Tauglichkeit von Sanierungskonzepten in sehr prominenten, letztlich aber gescheiterten Großsanierungen zu befinden. Das eine Urteil hat dabei einen haftungsrechtlichen, das andere einen anfechtungsrechtlichen Schwerpunkt. Beide Entscheidungen lesen sich für die Sanierungspraxis zunächst als willkommene Richtschnur, die anfechtungsrechtlich geprägte Q-Cells – Entscheidung sogar prima vista als besonders sanierungsfreundlich. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die Sanierungspraxis durch die Kernaussagen beider Urteile vor ganz erhebliche Herausforderungen gestellt wird und beide Entscheidungen zusammengenommen das Potential haben, künftig zu einer deutlichen früheren Abkehr von der freien Sanierung zugunsten einer förmlichen Sanierung im StaRUG oder im (eigenverwalteten) Insolvenzverfahren zu veranlassen.
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