Die seit 2018 ständige Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, wonach die spezialgesetzliche die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung verdrängt, führt in der Konsequenz zu einer Reduktion des Anlegerschutzes. Insofern ruht die Hoffnung der Anleger auf der neuesten Rechtsprechung des II. Zivilsenats. Dieser widerspricht der Auffassung des XI. Zivilsenats. Auch wenn damit ein “Mehr an Anlegerschutz“ erreicht wird, verfangen die Argumente des II. Zivilsenats nicht.
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