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§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB als “Widerrufskiller“ im Verbund ? der BGH auf Abwegen: Kritische Anmerkungen zum ewigen Ausschluss der Ansprüche des Verbrauchers bei Unmöglichkeit der Warenrückgabe nach Verbundwiderruf

  • Autores: Robert Freitag
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 44, Nº. 16, 2023, págs. 829-836
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Mit zwei für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteilen des XI. Zivilsenats vom 14.2.2023 versucht der BGH eine zentrale Frage der Rückabwicklung von Kfz-Verbundfinanzierungen zu klären. Dies tut er, indem er eine der letzten Lücken in dem immer undurchdringlicher werdenden Schutzwall schließt, den er um die Kreditinstitute errichtet hat, um sie vor den Folgen des massenhaften Widerrufs von Autokrediten zu bewahren. Vereinfacht formuliert lautet die Kernaussage der Leitentscheidung in der Sache BGH v. 14.2.2023 – XI ZR 152/22 , ZIP 2023, 578 wie folgt: Hat der Verbraucher einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, der der Finanzierung eines Warenkaufs diente und kann er die finanzierte Ware nicht mehr herausgeben, geht er sämtlicher Ansprüche auf Rückabwicklung von Darlehens- und Warenkaufvertrag für immer verlustig. Anderes soll nach dem Urteil in der Sache BGH v. XI ZR 537/21 – XI ZR 537/21, ZIP 2023, 627 nur gelten, wenn der Darlehensgeber in die Veräußerung eingewilligt hat. Das darf nicht unwidersprochen bleiben.


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