Der Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz erhöht erstmals die Quote für den Aktienrückerwerb in einem Sonderfall. Gute Gründe sprechen dafür, die in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG vorgesehenen Zehnprozentgrenzen insgesamt und vollständig entfallen zu lassen. Denn die Zehnprozentgrenze geht auf einen hastig erarbeiteten Kompromiss aus der Krisenzeit des Jahres 1931 zurück (II 1) und ist durch das europäische Gesellschaftsrecht nicht mehr geboten (II 2). Auch im deutschen Recht ist sie heute funktionslos (III), beeinträchtigt aber die Funktionsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktrechts (IV).
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