Der Bundesgerichtshof definiert das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g GWB weit und lässt für einen Auskunftsanspruch die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Kartellschadensersatzanspruchs genügen. Die vorliegende Besprechung hält dafür, dass der Begriff auch in prozessualer Hinsicht nicht auf § 294 ZPO verweist, sondern das Beweismaß des § 286 ZPO gilt und der Beklagte unter engen Voraussetzungen bereits auf Auskunftsebene eine Beweiserhebung erwirken kann.
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