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Resumen de „Die Hölle, das sind die anderen“ – Strafe durch Verfahren?

Oliver Harry Gerson

  • Bereits die Durchführung eines Strafverfahrens kann den Beschuldigten in seiner Lebens- und Rechtsstellung empfindlich beeinträchtigen. Ist die Intensität dieser „strafenden Nebenwirkungen“ denen der (womöglich) erst noch zu verhängenden Kriminalstrafe ebenbürtig, wird das Strafübel faktisch vorweggenommen. Der Beitrag legt dar, dass eine solche „Strafe durch Verfahren“ typischerweise durch verfahrensfremde Dritte wie die Presse und das soziale Umfeld verursacht wird, und wirft die Frage auf, ob dies noch mit den Zwecken des Strafverfahrensrechts vereinbar ist und – falls nicht – welche Konsequenzen auf prozessualer und materiell-rechtlicher Ebene daraus gezogen werden müssen. Abhilfe könne zum einen über die Einstellungsvorschriften nach den §§ 153 ff. StPO, zum anderen auch durch Regelungen des Strafzumessungsrechts (§§ 60, 59 Abs. 1, § 46 StGB) geleistet werden, welche die „strafenden Nebenwirkungen“ des Verfahrens – zumindest teilweise – verhindern bzw. kompensieren können.


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